Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen der Firma rota GmbH & Co KG, Mattigplatz 8-9, 5162 Obertrum, Österreich, nachfolgend kurz rota KG genannt. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Geltung Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der rota GmbH & Co KG gelten für Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, soweit nicht die speziellen Geschäftsbedingungen für den Lizenzvertrag, Wartungs- und Supportvertrag sowie den Hosting-Vertrag zur Anwendung kommen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher insbesondere für den Kauf und Verkauf von Hardware. Sie gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. II. Vertragsabschluss Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. III. Preis Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. V. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde -ohne dazu berechtigt zu sein -vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. VI. Mahn-und Inkassospesen Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn-und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen. VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht-und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. VIII. Lieferfrist Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. IX. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. X. Geringfügige Leistungsänderungen Geringfügige oder sonstige unseren Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs-bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg genehmigt. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs-bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. XI. Schadenersatz Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. XII. Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport-und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware -insbesondere durch Pfändungen -verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. XIV. Forderungsabtretungen Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. XV. Zurückbehaltung Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Bruttorechnungsbetrags berechtigt. XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. XVII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn-bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-oder Verwertungsrechte. 2. Lizenzvertrag für „rota“ I. Vertragsgegenstand Das gegenständliche Computerprogramm ist eine Standardsoftware mit der Bezeichnung „rota Professionelles Dienstplan-Management“ kurz „rota“ und dient der Erstellung von Dienstplänen, der Erfassung geleisteter Arbeitszeit und der Erstellung von Auswertungen für das Gastgewerbe. Die Funktion des Programms ist dem Kunden bekannt, im Übrigen wird auf die Spezifikationen im Benutzerhandbuch verwiesen. Vertragsgegenstand ist die jeweils letzte von rota KG freigegebene und dem Kunden überlassene Programmversion. Um zu gewährleisten, dass der Kunde stets über die aktuelle Version verfügt, schließt der Kunde einen Wartungs-und Supportvertrag für die Dauer dieses Vertrages ab. „rota“ und das Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. rota KG überlässt dem Kunden zu den nachstehenden Vertragsbedingungen das Produkt zur persönlichen Nutzung. II. Nutzungsvereinbarung Dieser Lizenzvertrag gibt dem Kunden die Berechtigung, die Software „rota“, für die Dauer dieses Vertrages auf beliebig vielen Einzelcomputern zu benutzen. Die Software ist auf einem Computer „in Benutzung", wenn diese im Zwischenspeicher (d.h. RAM) geladen oder in einem Permanentspeicher (z.B. einer Festplatte, einem CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Der Kunde darf Kopien der Software ausschließlich für Sicherungs-oder Archivierungszwecke erstellen. Der Kunde darf jedoch weder die Handbücher des Produktes, noch anderes schriftliches Begleitmaterial zur Software kopieren. Ebenso darf der Kunde die Software und das Handbuch auf welche Art immer nicht auf Dritte übertragen. Ausgenommen hiervon sind mit dem Kunden konzern-mäßig verbundene Unternehmen und deren Mitarbeiter, sofern diese zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet sind. Der Kunde ist ebenso nicht berechtigt, jegliche Medienelemente, die Darstellungen von Logos, Initialen, etc. der Software in Lizenz zu geben oder sonst wie zu verwerten. Zurückentwickeln (Reverse engineering), Dekompilieren und Entassemblieren der Software sind nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet die Daten zumindest einmal täglich zu sichern. III. Kosten Es ist eine einmalige Lizenzgebühr wie in der Auftragsbestätigung festgehalten, zu bezahlen. Für jede weitere Betriebsstätte wird ein gesondertes Angebot gelegt. Die Abrechnung hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl erfolgt zunächst auf Basis der Angaben des Unternehmens. 12 Monate nach Installation werden die in diesem Zeitraum tatsächlichen Mitarbeiter der endgültigen Abrechnung zugrunde gelegt, wobei Abweichungen bis 5% nach oben unberücksichtigt bleiben. Die Lizenzgebühren sind jeweils nach erfolgter Installation netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. IV. Installationskosten: Es wird der Stundensatz der jeweilig aktuellen Preisliste vereinbart. V. Reisekosten: Reisekosten werden mit einem Satz von € 0,50 pro Kilometer verrechnet. Die tatsächlichen Kosten für erforderliche Übernachtungen, etc. werden vom Kunden getragen. VI. Schulungen: Es wird der Stundensatz der jeweilig aktuellen Preisliste vereinbart. Alle auftretenden Zusatzkosten bei Schulungen (Raummiete, Gerätemiete, etc.) trägt der Kunde. VII. Sonstiges: Für sämtliche sonstige Leistungen, die seitens rota KG im Rahmen dieses Vertrages oder über diesen Vertrag hinaus erbracht werden, gilt der Stundensatz der jeweils gültigen Preisliste. Sämtliche kostenpflichtigen Zusatzleistungen von rota KG (wie etwa Installationen, Reisekosten, Schulungen und sonstige Leistungen) erfolgen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den Kunden. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise sind Nettopreise. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise werden auf den vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index für Verbraucherpreise (VPI 2005) wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so ist ein gleichartiger oder ähnlicher Nachfolgeindex als Vergleichsgrundlage heranzuziehen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Tag der Vertragsunterzeichnung verlautbarte Indexzahl. Eine allfällige Anpassung wird jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres an den Kunden verrechnet. VIII. Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den Kunden spätestens aber mit Installation von „rota“. Die Dauer dieser Verträge ist auf ein Jahr befristet und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf aufgekündigt werden. rota KG erklärt ausdrücklich für die Dauer von einem Jahr ab Abschluss dieses Vertrages auf die Kündigung zu verzichten. Eine Kündigung umfasst stets diese Lizenz– als auch den damit verbundenen Wartungs-und Supportvertrag. Die Nutzung von „rota“ endet mit Kündigung des Wartungs-, Lizenz-oder Supportvertrages. Es dürfen keine Dienstpläne für Zeiträume erstellt werden, die über das Datum des Vertragsendes hinausgehen. Der Inhalt sämtlicher Datenbanken ist vom Kunden auszudrucken. Bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte hat rota KG das Recht, die Verträge nach schriftlicher Verwarnung und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Abstellung des Eingriffs mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Postaufgabestempels maßgeblich. Nach Vertragsende wird das Hauptprogramm „rota“ von rota KG gesperrt und das Programm „rota“ wird daraufhin vom Kunden von sämtlichen Systemen per Löschung der Programmdaten zu entfernen. IX. Vorzeitige Auflösungsmöglichkeiten Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden: durch rota KG, falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer mindestens 14tägigen Nachfrist über zwei Monate nicht nachkommt, durch rota KG, falls der Kunde den Wartungs-und Supportvertrag aufkündigt, durch jede der Vertragsparteien, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, durch den Kunden, wenn rota KG mit seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist in Verzug gerät, insb. erhebliche Abweichungen von der Programmfunktion (§ 6) vorliegen, oder durch jede der Vertragsparteien, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten in einer Weise verletzt, die eine Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar macht und dieser Verstoß trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 30 Tagen abgestellt bzw. saniert wird. X. Haftungsbeschränkung / Gewährleistung Der Kunde anerkennt, dass es nicht möglich ist Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. rota KG ist daher keinesfalls für irgendwelche Schäden (eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten, sowie aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung dieser Software oder der Unfähigkeit diese Software zu verwenden, entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens rota KG verursacht worden ist. Ebenso bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt. Jedenfalls ist die Haftung von rota KG auf den Betrag (einmalige Lizenzgebühr) beschränkt, den der Kunde tatsächlich für das Produkt bezahlt hat. rota KG verpflichtet sich, den Kunden für alle berechtigten Ansprüche Dritter, die diese wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit der Verwendung der Software „rota“ geltend machen, schad-und klaglos zu halten, sofern der Kunde rota KG umgehend von der Anspruchsstellung schriftlich und vollständig in Kenntnis setzt. Alle in „rota“ berechneten Kosten sind nur kalkulatorische Werte (Schätzwerte) und stimmen nicht notwendigerweise mit den von der Lohnverrechnung errechneten Werten immer überein. Diese Software wurde für allgemeine Zwecke entwickelt und angeboten, nicht jedoch für besondere Zwecke des Kunden. XI. Rechtsnachfolge Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. XII. Salvatorische Klausel Dieser Lizenzvertrag stellt den vollständigen Vertrag zwischen rota KG und dem Kunden in Bezug auf die Software „rota“ Professionelles Dienstplan-Management oder jeden anderen Gegenstand dieses Lizenzvertrages dar. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages für nichtig, ungültig, nicht durchsetzbar oder unrechtmäßig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollständig wirksam. XIII. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Als Gerichtsstand für diesen Vertrag wird das für die Stadt Salzburg zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), zur Anwendung. 3. WARTUNGS-, UND SUPPORTVERTRAG für „rota“ I. Vertragsgegenstand Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für die Wartung und den Support des von rota KG dem Kunden gemäß Lizenzvertrag überlassenen Produktes „rota Professionelles Dienstplan-Management“ kurz „rota“. Die Wartung und der Support erfolgt über Fernwartung. Der Kunde verpflichtet sich, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, damit rota KG mittels einer von rota KG gewählten Fernwartungssoftware auf alle Daten und Programme, die unmittelbar mit dem Hauptprogramm „rota“ zu tun haben, zugreifen kann. Setzt der Kunde ein Citrix-Produkt ein, so verpflichtet sich der Kunde, rota KG das Spiegeln von „rota“ zu ermöglichen. Weiters wird für rota KG ein geeignetes Benutzerkonto eingerichtet, das alle nötigen Rechte besitzt, um „rota“ zu installieren und zu warten. II. Wartung Die Softwarepflege soll die dem Kunden überlassene Software auf den jeweils neuesten freigegebenen Stand bringen. Die Installation und Konfiguration des Betriebssystems, etwaiger Terminalserver-Software und Terminal-Clients werden vom Kunden übernommen. Die Wartungsleistung erfolgt generell durch Bereitstellung der neuesten Version im Internet. Der Kunde muss diese direkt durch einen Menüpunkt im Programm abrufen und selbst installieren. Zu den Wartungsleistungen gehören: Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern, Bereitstellen von Updates, welche über das Internet abrufbar sind, Wiederherstellung der Software „rota“ auf Programm-Datenträgern, die infolge von Bedienungsfehlern, Programm-oder Hardwarefehlern beschädigt wurden. Alle sonstigen Leistungen sind nicht im Wartungsumfang enthalten, so insbesondere nicht: Installation von Updates, Upgrades, Zusatzmodulen und neuer Software Wiederherstellung verloren gegangener oder mangelhaft gewordener Daten, Wartungsleistung betreffend Systemsoftware oder solche Leistungen, die durch Änderungen der Hardware oder der Systemsoftware notwendig werden. Beseitigung von durch den Anwender/Kunden verursachten Fehlern Behandlung von Fehlern und Problemen, die nicht mit „rota“ zusammenhängen, z.B. Einstellung der Drucker, Netzwerkprobleme, usw. Verluste und Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung beim Kunden entstehen. III. Support rota KG steht ausgewählten fachkundigen Mitarbeitern des Kunden, den sogenannten „Masteradvisors“, von Montag bis Freitag jeweils von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr für Fragen und Hilfestellung bereit. Diese haben auf Aufforderung schriftlich genaue Mängelberichte zu übermitteln. Die Masteradvisors sind vom Kunden bei Vertragsunterfertigung bekannt zu geben. Änderungen der Masteradvisors sind vom Kunden ehestmöglich rota KG mitzuteilen. Alle sonstigen Leistungen sind vom Support nicht umfasst, so insbesondere: Leistungen die rota KG auf Anfrage anderer Mitarbeiter des Kunden oder außerhalb der angegebenen Zeiten erbringt. Leistungen die rota KG erbringt, die auf Anwenderfehler, das Betriebssystem bzw. andere Softwareprodukte des Kunden beruhen. Beratungsleistungen zur Anwendung der Hardware oder sonstige Software. IV. Updates, Zusatzprogrammierungen rota KG stellt dem Kunden neue Versionen von „rota“ im Rahmen dieses Wartungsvertrages nach eigenem Ermessen zur Verfügung. In diesen sind Anpassungen aufgrund Änderungen von Gesetzen, Vorschriften und anderen maßgeblichen Umständen enthalten, sofern die Änderungen im Rahmen der programmtechnischen Möglichkeiten liegen. Derartige Änderungen bzw. Anpassungen gelten als neueste Version. Für bestimmte Anpassungen kann die Nachführung des (Netzwerk) Betriebssystems auf die von rota KG verlangte Version erforderlich sein, ebenso ein Nachinstallieren von Betriebssystemerweiterungen bzw. Datenbanksystemen rota KG behält sich vor, Programmteile herauszunehmen und in neuen Versionen nicht mehr weiter zu verwenden bzw. zu pflegen. rota KG entscheidet allein, ob und wann (und in welcher Form) eine neue Version erforderlich ist. Der Kunde hat ein Vorschlagsrecht auf Programmerweiterungen und Programmadaptionen (updates). Alle vom Kunden gewünschten individuellen Zusatzprogrammierungen werden nach Angebotslegung und nach unterfertigtem Pflichtenheft (Auftragsbestätigung) nach dem vereinbarten Stundensatz verrechnet. V. Korrektur von Fehlern Als Fehler gelten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung / Dokumentation für die jeweils letzte Programmversion. Weiters gilt ein Fehler nur als solcher, wenn er durch eine fixe Abfolge bestimmter Aktionen des Benutzers wieder erzeugt werden kann. Jeder reproduzierbare Fehler in „rota“ ist vom Kunden an rota KG schriftlich zu melden. Hierzu hat der Kunde die erforderlichen Unterlagen und eine genaue Beschreibung des etwaigen Fehlers zu übermitteln. rota KG führt nach Wahl die erforderlichen Korrekturen an „rota“ durch oder unternimmt andere Maßnahmen, die nach Ermessen von rota KG zur Vermeidung und /oder Verhinderung solcher Fehler in „rota“ geeignet erscheinen und stellt eine neue, korrigierte Programmversion zum Download bereit. rota KG kann jedoch nicht garantieren, dass alle Fehler beseitigt und /oder korrigiert werden. Nicht als Fehler gelten Probleme, die auf Grund einer Systemänderung oder eines Systemupdates auftreten. Stellt rota KG fest, dass vermutete Fehler in „rota“ auf Eingabefehler, unsachgemäßen oder unerlaubten Einsatz von „rota“ zurückzuführen sind, hat der Kunde für die zur Untersuchung der vermuteten Fehler aufgewendeten Personal und Rechnerzeit den vereinbarten Stundensatz und die damit in Verbindung stehenden Spesen zu bezahlen. VI. Kosten Bezogen auf die Gesamtanzahl an Mitarbeitern des Kunden, die mit dem Hauptprogramm „rota“ verwaltet werden, wird in der Auftragsbestätigung eine monatliche Gebühr vereinbart. Es werden monatliche Akontierungen auf Grundlage der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl vereinbart. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung an Hand der tatsächlichen Gesamtmitarbeiterzahl des vergangenen Jahres. Etwaige Guthaben oder Nachbelastungen werden im Jänner des Folgejahres verrechnet. Zur Feststellung der Abrechnungshöhe wird der Kunde rota KG soweit erforderlich Zugriff auf alle Datenbanken gewähren. Der Kunde verpflichtet sich, erhebliche Schwankungen in der Mitarbeiterzahl rota KG umgehend mitzuteilen, damit es zu möglichst geringen Gutschriften und Nachverrechnungen kommt. Wird eine neue Betriebsstätte installiert, wird die voraussichtliche Mitarbeiterzahl mit der Bestellung bekannt gegeben. Die Wartungsgebühren (Akontierungen) sind monatlich jeweils im Voraus gegen Rechnungslegung fällig. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise sind Nettopreise. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise werden auf den vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index für Verbraucherpreise (VPI 2005) wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so ist ein gleichartiger oder ähnlicher Nachfolgeindex als Vergleichsgrundlage heranzuziehen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Tag der Vertragsunterzeichnung verlautbarte Indexzahl. Eine allfällige Anpassung wird jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres an den Kunden verrechnet. Sämtliche kostenpflichtige Leistungen, die nicht von diesem Wartungsvertrag umfasst sind, erfolgen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den Kunden. VII. Obliegenheiten des Kunden Softwareprobleme des Hauptprogramms „rota“ sind unverzüglich vom Masteradvisor an rota KG zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Updates unverzüglich im Internet abzurufen und in sein System einzuspielen. Dem Kunden wird die jeweils jüngste Produktversion zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Gewartet wird grundsätzlich nur diese Fassung des Produktes. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte die Software irgendwie zu verändern oder in diese einzugreifen. Jegliche Eingriffe schließen Gewährleistungsansprüche sofort aus. Die Berechnung von Leistungen, die von rota KG infolge eines gemeldeten irrtümlichen Fehlers am Objekt erbracht worden sind, erfolgt auf der Basis des vereinbarten Stundensatzes. Sollte sich herausstellen, dass der gemeldete Fehler kein irrtümlicher Fehler war bzw. dass der Fehler nochmals auftritt, sind die solcherart von rota KG erhaltenen Entgelte für den gemeldeten „irrtümlichen“ Fehler zurück zu zahlen. VIII. Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den Kunden, spätestens aber mit Installation von „rota“. Die Dauer dieser Verträge ist auf ein Jahr befristet und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf aufgekündigt werden. rota KG erklärt ausdrücklich für die Dauer von einem Jahr ab Abschluss dieses Vertrages auf die Kündigung zu verzichten. Der Kunde verpflichtet sich den Wartungs-und Supportvertrag auf die Dauer des Lizenzvertrages betreffend „rota“ aufrecht zu halten. Eine Kündigung umfasst stets Wartungs-und Support-als auch den Lizenzvertrag. Die Nutzung von „rota“ endet mit Kündigung des Wartungs-, Lizenz-oder Supportvertrages. Es dürfen keine Dienstpläne für Zeiträume erstellt werden, die über das Datum des Vertragsendes hinausgehen. Der Inhalt sämtlicher Datenbanken ist vom Kunden auszudrucken. Bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte hat rota KG das Recht, die Verträge nach schriftlicher Verwarnung und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Abstellung des Eingriffs mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Postaufgabestempels maßgeblich. Nach Vertragsende wird das Hauptprogramm „rota“ von rota KG gesperrt und das Programm „rota“ wird daraufhin vom Kunden von sämtlichen Systemen per Löschung der Programmdaten zu entfernen. IX. Gewährleistung/Haftung Der Kunde anerkennt, dass es nicht möglich ist Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. rota KG ist daher keinesfalls für irgendwelche Schäden (eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten, sowie aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung dieser Software oder der Unfähigkeit diese Software zu verwenden, entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens rota KG oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Ebenso bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt. Diese Software wurde für allgemeine Zwecke entwickelt und angeboten, nicht jedoch für besondere Zwecke des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich seine Dateien einmal täglich zu sichern. rota KG leistet Gewähr dafür, dass die notwendigen Wartungsleistungen ordnungsgemäß und zeitgerecht erbracht werden. Ferner leistet rota KG Gewähr dafür, dass die Software mit dem zur Vertragsunterzeichnung aktuellen Microsoft Windows Betriebssystem zumindest für ein Jahr jeweils gewartet und aktualisiert ordnungsgemäß verwendbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel rota KG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. rota KG verpflichtet sich, Mängel in den Wartungsleistungen während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist zu beseitigen. Die Gewährleistung erlischt in dem Umfang, in dem ohne ausdrückliche Einwilligung von rota KG durch den Kunden oder durch Dritte Eingriffe in das Produkt vorgenommen werden. Jedenfalls ist die Haftung von rota KG auf den Betrag beschränkt, den der Kunde tatsächlich für das Produkt (einmalige Lizenzgebühr) bezahlt hat. Im Übrigen haftet rota KG nur im Rahmen des zwingenden Gesetzes. X. Geheimhaltung Die Vertragspartner haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufgrund dieses Vertrages bekannt werdenden Arbeitsergebnisse und geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgänge, Daten und Informationen geheim zu halten und dürfen diese weder direkt noch indirekt für sich oder Dritte verwerten, ausgenommen zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages. Dies betrifft beim Kunden insbesondere Informationen betreffend „rota“ und neuer Versionen, bei rota KG insbesondere Daten und Informationen betreffend die Mitarbeiter des Kunden. rota KG verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen einzuhalten und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Vertragspartner haben ihre Mitarbeiter und Beauftragten schriftlich zur sinngemäß gleichen Geheimhaltung zu verpflichten. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei ihm Dritte nicht unbefugt Zugang zu „rota“ sowie zur zugehörigen Dokumentation haben. XI. Allgemeines „rota“ überträgt monatlich Daten zur Überprüfung der Lizenz an rota KG per Internet. Der Kunde verpflichtet sich diese Übertragung zu ermöglichen. Wartungs-, Support-und Installationsarbeiten werden nur für das Softwareprodukt „rota“ durchgeführt. rota KG erbringt keine Leistungen anderer Art. Für alle anderen Fragen und Leistungen insbesondere für Hardware, Serversoftware und Terminalserversoftware kann rota KG nur beschränkte Hilfestellung anbieten, diese sind nicht im monatlichen Entgelt enthalten. Alle Vorlagen, Statistikfunktionen und Erweiterungen, die rota KG für den Kunden mit „rota“ erzeugt, dürfen von rota KG auch für andere Kunden von rota KG verwendet werden. Der Kunde fordert dafür keine Gegenleistung. rota KG darf den Namen des Kunden und aller zugehöriger Häuser als Referenz verwenden. Darüber hinaus gewährt der Kunde, nach Absprache und in angemessenem Umfang, anderen potentiellen Kunden von rota KG einen Einblick in die Funktionsweise von „rota“ beim Kunden. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger über. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von rota KG mit Gegenforderungen aufzurechnen oder das Entgelt aus sonstigem Grunde zurückzubehalten. Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Gleichfalls bedarf die Aufhebung dieser Schriftformklausel der Schriftform. Sollten Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Als Gerichtsstand für diesen Vertrag wird das für die Stadt Salzburg zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), zur Anwendung. 4. Hostingvertrag I. Vertragsgegenstand Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für das Hosting des von rota KG dem Kunden gemäß Lizenzvertrag überlassenen Produktes „rota Professionelles Dienstplan-Management“ kurz „rota“. Das Hosting umfasst folgende Punkte: Das Programm wird auf einem Server von rota KG installiert und kann mittels einer von rota KG gewählten Zusatzsoftware von allen PCs mit Internetanschluss, auf denen ein Citrix-Client lauffähig installiert werden kann, vom Kunden aufgerufen werden. Der gleichzeitige Zugriff ist jedoch auf die Anzahl der vom Kunden erworbenen Benutzer beschränkt. rota KG übernimmt für den Kunden das Update von „rota“. rota KG übernimmt für den Kunden das tägliche Backup aller „rota“-Datenbanken. rota KG übermittelt dem Kunden zumindest quartalsweise und auf Anforderung jederzeit eine Sicherungskopie sämtlicher Daten per FTP oder auf Anforderung per Post einen geeigneten Datenträger. rota KG wird seine Leistungen unter bestmöglicher Wahrung der Kontinuität des Geschäftsbetriebes des Kunden durchführen. Im Falle von wesentlichen Beeinträchtigungen, z.B. Neustart des Servers, wird rota KG den Kunden vorab informieren. II. Kosten Es wird ein Einmalbetrag und eine monatliche Hostinggebühr vereinbart. Der Einmalbetrag ist nach erfolgter Installation netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die monatlichen Hostinggebühren sind jeweils im Voraus gegen Rechnungslegung fällig. Die Kosten zur Herstellung und Übermittlung der regelmäßigen Sicherungskopie werden auf Basis des vereinbarten Stundesatzes sowie den Material-, Portokosten und Übertragungskosten verrechnet. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise sind Nettopreise. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise werden auf den vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index für Verbraucherpreise (VPI 2005) wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so ist ein gleichartiger oder ähnlicher Nachfolgeindex als Vergleichsgrundlage heranzuziehen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Tag der Vertragsunterzeichnung verlautbarte Indexzahl. Eine allfällige Anpassung wird jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres an den Kunden verrechnet. III. Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit beiderseitiger Unterfertigung dieses Vertrages sowie des Lizenz-und Wartungsvertrages, spätestens aber mit Installation von „rota“. Die Dauer dieser Verträge ist auf ein Jahr befristet und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf aufgekündigt werden. rota KG erklärt ausdrücklich für die Dauer von einem Jahr ab Abschluss dieses Vertrages auf die Kündigung zu verzichten. Bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte hat rota KG das Recht, den Hosting-Vertrag nach schriftlicher Verwarnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Abstellung des Eingriffs mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Postaufgabestempels maßgeblich. IV. Gewährleistung/Haftung rota KG sichert zu, die hier vertragsgegenständlichen Dienstleistungen ordnungsgemäß und nach dem Stand der Technik durchzuführen. Für Schäden aufgrund von Umständen die rota KG nicht zu vertreten hat oder keinen Einfluss nehmen kann, wie beispielsweise jede Art von höherer Gewalt oder Leitungsschäden, Stromausfälle, Übertragungsfehler, etc. ist jede Haftung der rota KG ausgeschlossen. Im Übrigen besteht keine Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit. Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Verlustes von Daten stellt der Kunde rota KG die ihm zuletzt übermittelte Sicherungskopie zur Datenwiederherstellung zur Verfügung. rota KG stellt die Daten anhand dieser Sicherungskopie wieder her. Eine weitergehende Haftung für Datenverluste besteht nicht. Der Kunde ist verpflichtet auftretende Mängel (insbesondere Datenübertragungsfehler) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Eingriff in das Produkt „rota“ oder in die Serversoftware durch den Kunden erlischt jede Gewährleistung und Haftung. V. Geheimhaltung Die Vertragspartner haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufgrund dieses Vertrages bekannt werdenden Arbeitsergebnisse und geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgänge, Daten und Informationen geheim zu halten und dürfen diese weder direkt noch indirekt für sich oder Dritte verwerten, ausgenommen zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages. Dies betrifft beim Kunden insbesondere Informationen betreffend „rota“ und neuer Versionen, bei rota KG insbesondere Daten und Informationen betreffend die Mitarbeiter des Kunden. rota KG verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen einzuhalten und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Vertragspartner haben ihre Mitarbeiter und Beauftragten schriftlich zur sinngemäß gleichen Geheimhaltung zu verpflichten. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei ihm Dritte nicht unbefugt Zugang zu „rota“ sowie zur zugehörigen Dokumentation haben. VI. Allgemeines Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von rota KG mit Gegenforderungen aufzurechnen oder das Entgelt aus sonstigem Grunde zurückzubehalten. Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Gleichfalls bedarf die Aufhebung dieser Schriftformklausel der Schriftform. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger über. Ferner ist rota KG berechtigt, diesen Hosting-Vertrag auf ein von Ihm zu gründendes Unternehmen zu übertragen, das den Zweck verfolgt, derartige Dienstleistungen zu erbringen. Sollten Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Als Gerichtsstand für diesen Vertrag wird das für die Stadt Salzburg zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), zur Anwendung